Reisemängel richtig reklamieren

19.Juni 2008

Am Urlaubsort ist vieles anders als gewohnt – nicht zuletzt deshalb verlässt man ja auch die Heimat um einmal etwas anderes kennen zu lernen. Aber für das investierte Geld möchte man natürlich auch eine adäquate Gegenleistung haben und keine unangenehmen Überraschungen erleben. Entspricht die Reise nicht dem, was der Reiseveranstalter versprochen und vertraglich zugesichert hat, sollte man Abweichungen geltend machen. Aber nicht alles, was einem im Urlaub nicht gefällt, rechtfertigt es, Geld zurück zu verlangen.Kleinigkeiten wie irgendein lästiges Insekt im Zimmer oder feierlustige Nachbarn im Nebenzimmer sind noch nicht unbedingt ein statthafter Reklamationsgrund. Anders sieht es aus bei dem kürzlich im Eis gefangenen Kreuzfahrtschiff, ein unvorhergesehener Vorfall, der den Abenteuercharakter der Reise zwar ohne Zweifel unterstreicht, wobei es unklar ist, ob dieses der Natur einer Seereise innewohnende Risiko Grund genug für eine erfolgreiche Reklamation ist. Hier wird wohl bei der Entscheidung wichtig sein heraus zu finden, ob ein schuldhaftes Verhalten des Anbieters oder des Kapitäns vorlag.

Was relavant ist und was nicht, hat die Gerichte schon reichlich beschäftigt, obwohl die meisten Fälle auf Kulanzbasis geregelt werden. Ob man es zumutbar ist, das man im Hotelrestaurant nicht Rauchen darf oder ob die ausländische Küche den Reisegenuss beeinträchtigt, sieht nicht jedes Gericht gleich. Um bei berechtigten Einwänden erfolgreich den Reisepreis zu mindern, sollte man einige Regeln beachten.
Dazu gehört zu erst, alles sorgfältig aufzuschreiben und Beweise zu sichern. Dazu gehören Unterlagen und auch Fotos, die den Mangel beschreiben. Dieser Mangel muss bedeutend genug sein und darf sich nicht auf Nebensächlichkeiten beschränken. Wem es am Zielort nicht gefällt, hat noch lange kein Rücktrittsrecht. Ist ein Unterhaltungsprogramm gebucht, findet aber nicht statt, sieht es schon anders aus. Ob die Unterkunft den Vereinbarungen entspricht, kann der Richter nur feststellen, wenn sie die tatsächlichen Zustände hinreichend belegen können. Ein Foto der Grossbaustelle vor dem Hotel wäre zum Beispiel ein wichtiges Beweismittel. Am Besten sie nehmen alle Unterlagen, auch den Katalog, mit in den Urlaub. Mit etwas Glück und Beharrlichkeit können sie ihre Reise vielleicht noch retten und anstatt sich zu ärgern den Urlaub geniessen. Der Reiseunternehmer hat nämlich in aller Regel ein Recht auf Nachbesserung. Vereiteln sie dies, indem sie ihn nicht informieren oder zumindest sich vor Ort beschweren, entgehen ihnen entsprechende Ansprüche auf jeden Fall. Zeit haben sie einen Monat um ihre Reklamation geltend zu machen. Warten sie länger, ist muss der Veranstalter nichts mehr zahlen.

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