Resturlaub – diese Regeln gelten

02.Juli 2008

Fast jeder kennt das Problem: der Urlaubsantrag wird abgelehnt oder die gewünschte Dauer gekürzt. Der Grund ist meist betrieblich bedingt, die meisten Firmen arbeiten mit einer extrem knappen Personaldecke, die Unvorhergesehenes nur dann kompensieren kann, wenn die Arbeitnehmer auf Urlaubstage verzichten oder gar Überstunden machen. Allzu oft bleibt dann am Jahresende noch eine erkleckliche Anzahl von Urlaubstage übrig, die in Anspruch zu nehmen sie übers Jahr keine Gelegenheit ergeben hat. Wie damit umzugehen ist, ist oft nicht klar. Aber es gibt hierfür Regeln, an die sich auch ein Arbeitgeber zu halten hat, egal wie die Auftragslage oder der Krankenstand gerade ist; aber auch der Arbeitnehmer kann nicht beliebig mit diesem so genannte Resturlaub verfahren.Dabei muss man sich den Sinn des Urlaubsanspruches klar machen. Er dient dazu, sich von der Arbeit zu erholen und die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Aus diesem Grund darf man auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers während des Urlaubs nicht anderswo arbeiten, da dies dem Zweck dieser vom Arbeitgeber bezahlten freien Tage zuwider laufen würde. Genau darum kann man Urlaubstage auch nicht nach belieben „ansparen”. Der Grundsatz lautet, dass alle Urlaubstage im Laufe des Kalenderjahres zu nehmen sind. Daher sollte man wenn irgend möglich, den gesamten Anspruch nach Möglichkeit auf brauchen.  Urlaubstage ins neue Jahr mitzunehmen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch dann nur bis Ende März des Folgejahres. Diese Regel nimmt auf betriebliche Belange Rücksicht, ändert aber nichts daran, dass der Urlaub grundsätzlich genommen werden muss. Wird der Urlaub trotzdem nicht genommen, verfällt der Anspruch. Eine Auszahlung ist ebenfalls nicht möglich, da dies gesetzlich verboten ist.  Eine Mitnahme ist ohnehin nur dann möglich, wenn dringende Gründe eine andere Entscheidung nicht zulassen. Das hängt auch von der eigenen Position im Betrieb ab. Je wichtiger ihre Arbeitskraft ist und je unverzichtbarer ihr Fachwissen, desto eher kann der Arbeitgeber ihre Urlaubsanträge abschlägig bescheiden, jedoch nur bis zur maximalen Frist Ende März. Dann gibt es keine Begründung mehr ihnen den Urlaub vor zu enthalten, sondern die betrieblichen Belangen haben dann zurück zu stehen.

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